Freizeitwohnsitz im Brixental

Informationen für Freizeitwohnsitzinhaber in Brixen im Thale, Kirchberg in Tirol und Westendorf

Sie besitzen oder nutzen einen Freizeitwohnsitz in Brixen im Thale, Kirchberg in Tirol oder Westendorf? Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen rund um Richtlinien, Abgaben, Datenänderungen und die Freizeitwohnsitz Card des Brixentals.

Definition "Freizeitwohnsitz":
Ein Freizeitwohnsitz ist ein Gebäude, eine Wohnung oder ein Teil eines Gebäudes, der nicht als ganzjähriger Lebensmittelpunkt dient, sondern vor allem für Urlaub, Ferien, Wochenenden oder sonstige zeitweilige Aufenthalte genutzt wird. Auch andere für Nächtigungen ausgestattete Unterkünfte können darunterfallen.

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Definition & Richtlinien

zu Freizeitwohnsitzen in Tirol

Ein Freizeitwohnsitz darf in Tirol nur dann als solcher genutzt werden, wenn er nach den geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprechend angemeldet bzw. zulässig ist. Maßgeblich ist dabei, ob für den jeweiligen Wohnsitz eine rechtliche Grundlage zur Nutzung als Freizeitwohnsitz besteht.

Als Freizeitwohnsitz gelten nicht ausschließlich klassische Wohnungen oder Häuser. Auch andere für Nächtigungen geeignete Unterkünfte – etwa ausgebaute Stadel, Ställe, Almhütten, Asten oder vergleichbare Objekte – können darunterfallen, sofern sie nur zeitweise, beispielsweise für Urlaub, Ferien oder Wochenenden, genutzt werden.

Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen sind grundsätzlich abgabepflichtig.

Für Freizeitwohnsitze im Brixental können zwei unterschiedliche Abgaben relevant sein: die Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, die über den Tourismusverband Kitzbüheler Alpen – Brixental abgewickelt wird, sowie die Freizeitwohnsitzabgabe, die von der jeweiligen GemeindeBrixen im Thale, Kirchberg in Tirol oder Westendorf – vorgeschrieben wird.

Die blaue Gästekarte | Freizeitwohnsitz

Die blaue Gästekarte | Freizeitwohnsitz
Die blaue Gästekarte | Freizeitwohnsitz

Mehr entdecken, mehr erleben, mehr Brixental genießen: Mit der blauen Gästekarte profitieren Freizeitwohnsitzinhaber:innen in Brixen im Thale, Kirchberg in Tirol und Westendorf von ausgewählten Ermäßigungen bei Bergbahnen, Ausflugszielen und Freizeitangeboten in der Region.

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Ihre Daten haben sich geändert?

Damit Vorschreibungen, Informationen und die Freizeitwohnsitz Card (blaue Gästekarte) korrekt ausgestellt werden können, bitten wir Sie, Änderungen zeitnah bekannt zu geben.

Bitte melden Sie uns insbesondere:

• neue Kontaktdaten
• neue Rechnungsadresse
• Verkauf oder Aufgabe des Freizeitwohnsitzes
• Änderung der Wohnnutzfläche
• Nutzung als Hauptwohnsitz
• Änderung der Eigentums- oder Nutzungsverhältnisse
• Nichtbenutzbarkeit wegen Umbau, Schaden oder ähnlichem
• Wunsch zur Zahlung per SEPA-Lastschrift

Infobüro Westendorf

Infobüro Westendorf
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Infobüro Brixen im Thale

Infobüro Brixen im Thale
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Fragen & Antworten zu Freizeitwohnsitzen

Hier finden Sie die wichtigsten Antworten rund um Freizeitwohnsitze im Brixental, die Freizeitwohnsitzpauschale, Datenänderungen & Co.

  • Als Freizeitwohnsitz gelten Gebäude, Wohnungen oder Gebäudeteile, die nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses mit Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen. Sie werden vor allem für Urlaub, Ferien, Wochenenden oder sonstige zeitweilige Aufenthalte genutzt.

  • Ja. Ein Freizeitwohnsitz ist bei der zuständigen Gemeinde und beim Tourismusverband bzw. Tourismusbüro zu melden. Laut Informationsblatt erfolgt die Anmeldung in dieser Reihenfolge: zuerst Gemeinde, dann Tourismusbüro.

  • Wenn ein Objekt tatsächlich als Hauptwohnsitz genutzt wird, bitten wir um eine entsprechende Information an den Tourismusverband. Bitte übermitteln Sie eine aktuelle Meldebestätigung bzw. einen geeigneten Nachweis, damit Ihre Daten geprüft werden können.

    Wichtig: Entscheidend ist nicht nur die Meldung im Zentralen Melderegister, sondern die tatsächliche Nutzung als Wohnsitz. Für das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer bestimmten Unterkunft ist der tatsächliche Aufenthalt und die Absicht die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen erforderlich. Einer polizeilichen Meldung kommt nach der Judikatur des VwGH lediglich eine Indizwirkung zu. Allein die Hauptwohnsitzmeldung nach dem Meldegesetz ist für die Beurteilung, wo eine Person Ihren Hauptwohnsitz hat, nicht entscheidend. (VwGH 16.10.2002)

    Um eine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des Freizeitwohnsitzpauschale nach §4 Abs. 1 Aufenthaltsabgabengesetz zu beanspruchen, sind innerhalb von 14 Tagen Unterlagen einzureichen, die bei Betrachtung des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeldes ergeben, dass Sie im jeweiligen Ort den Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen haben.

  • Als Nachweis gelten folgende Unterlagen:
    • Ummeldung des KFZ
    • Steuerliche Veranlagung in Österreich
    • E-Card
    • Abmeldung des Hauptwohnsitzes in der Heimatgemeinde
    • Bestätigung der Schule /Schulpflichtiger Kinder
    • österreichisches Pensionskonto

  • Eine Hauptwohnsitzmeldung kann ein wichtiger Nachweis sein, ersetzt aber keine inhaltliche Prüfung. Ausschlaggebend ist, ob sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen tatsächlich an dieser Adresse befindet. Bitte klären Sie offene Fragen zusätzlich mit der zuständigen Gemeinde.

  • Die jährlich zu entrichtende Pauschale setzt sich aus der jeweils geltenden Aufenthaltsabgabe des Tourismusverbandes (€ 3,50) x Multiplikationsfaktor (120, 240 oder 360) zusammen. Der Multiplikationsfaktor hängt von der Wohnnutzfläche ab und wurde vom Amt der Tiroler Landesregierung wie folgt festgesetzt:

    bis 30 m² Multiplikationsfaktor 120
    von 30,01 – 100 m² Multiplikationsfaktor 240
    über 100 m² Multiplikationsfaktor 360

  • Selbstverständlich! Bezahlen Sie das jährliche Freizeitwohnsitzpauschale bequem mittels Bankeinzug. Das SEPA Formular zur Erteilung einer Einzugsermächtigung finden Sie auf dieser Seite unter dem Punkt "Downloads".

    Das Pauschale wird jeweils am gesetzlichen Stichtag, den 10. November jeden Jahres automatisch abgebucht.

  • Seit 2020 kann für Freizeitwohnsitze zusätzlich zur Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz auch eine Freizeitwohnsitzabgabe der jeweiligen Gemeinde anfallen.

    Dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche Abgaben:
    Die Freizeitwohnsitzabgabe wird von der Gemeinde vorgeschrieben und ist in der Regel im Frühjahr fällig. Die jährliche Freizeitwohnsitzpauschale wird hingegen über den Tourismusverband Kitzbüheler Alpen – Brixental abgewickelt und jeweils rückwirkend berechnet.

    Bei Fragen zur Freizeitwohnsitzabgabe wenden Sie sich bitte direkt an Ihr zuständiges Gemeindeamt in Brixen im Thale, Kirchberg in Tirol oder Westendorf.

  • Sollte die angeführte Wohnnutzfläche nicht korrekt sein, bitten wir um einen schriftlichen Einspruch sowie um einen von der Gemeinde bestätigten Grundrissplan, aus dem die tatsächliche Wohnnutzfläche eindeutig hervorgeht.

    Den entsprechenden Grundrissplan erhalten Sie beim Bauamt Ihrer zuständigen Gemeinde. Sobald uns alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, prüfen wir die Angaben und berechnen die Vorschreibung gegebenenfalls neu.

  • Wenn ein Freizeitwohnsitz während des laufenden Jahres verkauft oder aufgegeben wurde, kann die Jahrespauschale anteilig berechnet werden. Dafür benötigen wir entsprechende Nachweise.

    Bitte übermitteln Sie uns je nach Fall folgende Unterlagen:

    Abmeldung der Wohnung: Abmeldebestätigung der Gemeinde
    Verkauf der Wohnung: Kopie des Kaufvertrages

    Für die anteilige Berechnung wird ausschließlich das bei der Gemeinde bestätigte Abmeldedatum herangezogen. Sobald uns die vollständigen Unterlagen vorliegen, prüfen wir die Vorschreibung und passen diese gegebenenfalls an.

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